Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage nachstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich anerkennt, sind für ihn unverbindlich auch wenn er diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Liefer- und Leistungsumfang, Schutzrechte
Für den Liefer- und Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Spätere Zusätze, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor; diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns notwendig erscheinende Änderungen und Anpassungen an den neuesten Stand der Technik vor. Bei Bestellung von Liefergegenständen, deren Auslegung, Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale der Besteller vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, daß Auslegung, Konstruktion oder Zusammensetzung funktionsgerecht und betriebssicher sind und nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Diesbezüglich besteht auch keine Prüfungs- oder Anzeigepflicht des Lieferanten. Der Besteller stellt den Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme frei.
2. Preise
Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Alle Preise sind freibleibend. Der Lieferant behält sich bei einer Änderung der Kostenfaktoren bis zur Lieferung eine Preisberichtigung vor, sofern zwischen Zustandekommen des Auftrages und Lieferung mehr als 4 Monate liegen.
3. Zahlungsbedingungen
Wenn nicht anders vereinbart, sind Rechnungen zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlungsstelle des Lieferanten. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber und auf Kosten des Bestellers angenommen. Reklamationen berechtigen den Besteller nur zur Zurückbehaltung von Zahlungen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Vorliegen aller wesentlichen Angaben, wenn der Besteller solche zu machen hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder, falls der Versand aus vom Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt, die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Fällen höherer Gewalt und sonstigen außerhalb des Willens des Lieferanten liegenden Hindernissen, soweit diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz infolge verspäteter Lieferung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Versand und Gefahrenübergang
Bei Lieferung ohne Montage geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Bei Verzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
Bei Lieferung mit Montage und Inbetriebnahme geht die Gefahr mit der Inbetriebnahme auf den Besteller über, sofern die Inbetriebnahme an das Ende der Montage anschließt, ansonsten mit Ende der Montage.
6. Entgegennahme und Erfüllung
Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziff. 7 entgegenzunehmen.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft gehört, haftet der Lieferant unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet der Regelung in Ziff. 8 letzter Absatz wie folgt:
Der Lieferant kann Teile, die sich innerhalb der Gewährleistungszeit als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, nach seinem Ermessen ausbessern, innerhalb seiner Liefergrenzen neu liefern oder den entsprechenden Wert vergüten. Die Ursachen für den Mangel müssen vor dem Gefährübergang liegen. Darunter fällen insbesondere fehlerhafte Bauart, schlechte Baustoffe oder mangelhafte Ausführung. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu meiden.
Die Gewährleistung beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Eintreffen der Lieferung bei dem Besteller, bzw. bei Lieferung mit Montage mit Inbetriebnahme, sofern sich diese an die Montage anschließt, ansonsten mit Montageende.
Verzögern sich Versand, Montage oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so erlischt die Mängelhaftung spätestens 18 Monate nach Gefahrübergang.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum der Lieferanten über. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Nichtbeachten der Betriebsvorschriften, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche bzw. bestimmungsgemäßer Abnutzung,
Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund oder chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind.
Ist die Beseitigung des Mangels fehlgeschlagen oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, ist der Besteller zur Minderung berechtigt. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht soweit in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zwingend gehaftet wird.
8. Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht
Die Liefergegenstände bleiben Eigentum des Lieferanten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag. Werden Liefergegenstände des Lieferanten a) be- und/oder verarbeitet oder b) mit anderen Gegenständen zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden bzw. verarbeitet, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt, und zwar im Falle a) im Verhältnis des Rechnungswertes der Liefergegenstände zum Rechnungswert des Fertigfabrikats und im Falle b) im Verhältnis des Rechnungswertes der Liefergegenstände zum Rechnungswert der anderen Waren; der Besteller verwahrt das Eigentum für den Lieferanten.
Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Einbauten durch Demontage der Liefergegenstände zu trennen. Mit Trennung geht das Eigentum an unseren Liefergegenständen an uns zurück.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im normalen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Lieferwertes (plus Zinsen und Nebenforderungen) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Gesetz über Verbraucherkredite Anwendung findet.
Sofern der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15% übersteigt, werden wir solche nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers freigeben.
Falls dem Lieferanten die Erfüllung seiner Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird, ist er berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Fall besteht keine Schadenersatzpflicht.
Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferant die ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung/Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten anstelle seines Rechtes zur Minderung, sofern der Minderungsbetrag 20% des Gesamtauftragswertes übersteigt.
9. Montage und Inbetriebnahme
Für jede Art von Montage und Inbetriebnahme gelten die Allgemeinen Montagebedingungen des Lieferanten.
10. Sonstige Schadensersatzansprüche
Ziff. 7 gilt entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung. Ersatzlieferung oder Schadenersatz die aufgrund von Vorschlägen bzw. der Beratung durch den Lieferanten oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
Für sonstige Schadenersatzansprüche haftet der Lieferant im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung. Darüber hinausgehende Ansprüche auch aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, somit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zwingend gehaftet wird.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Haan. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Erfüllungsort für alle Zahlungen des Bestellers ist Haan.
12. Anwendbares Recht
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Haager einheitlichen Kaufgesetze sowie des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
13. Teilunwirksamkeit
Sollten Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen rechtswirksam. Besteller und Lieferant werden für die unwirksamen Bestimmungen andere, im wirtschaftlichen Erfolg diesen gleichkommende Bestimmungen vereinbaren.
14. Verpackungsverordnung
Soweit der Besteller die für den Transport des Liefergegenstandes verwendete Verpackung nach der Verpackungsverordnung an den Lieferer zurückgibt, trägt der Besteller die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.
FluidSystems GmbH & Co. KG
Stand 03/2002
Verkaufs- und Lieferbedingungen als PDF
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