1. Allgemeine Bestimmungen
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen, insbesondere Bedingungen der Verkäufer und Werkunternehmer, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Wird die Ware oder Leistung von uns ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegengenommen, so kann daraus keinesfalls die Einbeziehung der Lieferbedingungen des Vertragspartners hergestellt werden.
Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Plänen usw. werden auch dann von uns nicht gewährt, wenn keine Bestellung erfolgt. Anderslautende Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden.
2. Vertragsschluß
Der Auftragnehmer hat Bestellungen unverzüglich, spätestens eine Woche nach deren Zugang zu bestätigen. Eine verspätete oder von unserer Bestellung abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot und bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme.
Liegt eine solche schriftliche Annahme nicht vor und führt der Auftragnehmer die Lieferung oder sonstige Leistung gleichwohl aus, so nehmen wir diese nur zu den Bedingungen des von uns erteilten Auftrags an.
Alle Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.
3. Preis
Die Lieferung erfolgt aufgrund vorher vereinbarter Festpreise. Dies gilt auch für Verträge mit Lieferfristen von mehr als vier Monaten.
Soweit in der Bestellung keine Preise festgelegt wurden, behalten wir uns die Bestätigung vor, auch wenn schon mit der Ausführung des Auftrags begonnen wurde.
4. Lieferung
Alle Lieferungen erfolgen frachtfrei und verpackungsfrei an die von uns genannte Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Die Versendung ist uns schriftlich so anzuzeigen, daß uns Angaben über Stückzahl, Abmessung und Gewichte vor Eintreffen der Ware bekannt sind. Dies gilt auch für etwaige besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, insbesondere für Entladung, Transport und Lagerung in unserem Betriebsbereich.
Ist ausdrücklich Kostentragung durch uns vereinbart, so bestimmen wir den Frachtführer. Das Gut ist im Frachtbrief so zu deklarieren, daß für die Sendung der zulässig billigste Frachtsatz berechnet wird. Zur Durchführung des Transports zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an, wenn die Ware versandfertig ist. In diesem Fall werden wir eine Transportversicherung abschließen und die entstehenden Kosten tragen. Insoweit sind wir Verbotskunde im Rahmen der Speditions- und Rollfuhrversicherung (sog. SVS/RVS-Verbotskunde). Weitere Versicherungskosten werden von uns nicht übernommen.
Die Verpackung ist, sofern sich der vereinbarte Preis nicht einschließlich Verpackung versteht, zum Selbstkostenpreis – ohne Pfandgelder – zu berechnen. Wir behalten uns vor, sperriges Verpackungsgut, insbesondere Gebinde, Fässer, Kisten etc. nach Entleerung und unbeschadet etwaiger Transport- oder sonstiger Abnutzungen frachtfrei gegen entsprechende Gutschrift an den Auftragnehmer zurückzusenden. Abweichende Handhabungen zu den sich aus der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 12.06.1991 (BGBl I S. 1234 ff.) ergebenden Vorschriften bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Im Rahmen der Lieferung und des Transports von gefährlichen Stoffen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 06.08.1995 (BGBl I S. 212 ff.) und etwaiger Rechtsverordnungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen.
Mehrlieferungen sind nur dann anerkannt, wenn dies von uns schriftlich bestätigt worden ist.
Alle für die Abnahme, den Betrieb, die Wartung und Reparaturen erforderlichen Unterlagen, insbesondere Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen und Reparaturhandbücher, hat der Auftragnehmer in vervielfältigungsfähiger Form kostenlos mitzuliefern.
5. Lieferschein
Jeder Sendung ist ein zweifacher Lieferschein beizufügen, in welchem alle in unserem Auftrag vorgeschriebenen Kennzeichnungen, insbesondere Bestell-Nr., Teile-Nr., Chargen-Nr., Pos.-Nr. angegeben sind. Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen.
Um den Inhalt einer Sendung ohne Öffnen feststellen zu können, ist der Lieferschein entweder unter dem Aufkleber oder unter dem Packpapier einzulegen, mit dem Hinweis „hier Lieferschein“.
6. Lieferzeit
Die vorgeschriebenen Liefertermine gelten mangels ausdrücklichem Widerspruch des Auftragnehmers als vereinbart; in dem Fall sind Liefertermine und -fristen verbindlich und beginnen mit dem Datum unserer Bestellung. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
Eintretende Verzögerungen sind sofort nach deren Erkenntnis noch vor Ablauf der Lieferfrist unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung der Auftraggeberin schriftlich anzuzeigen. Durch die verspätete Lieferung notwendig werdende Umdispositionen bezüglich des Auftrages werden von uns unverzüglich bekanntgegeben und sind von dem Auftragnehmer genau zu befolgen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden zu ersetzen, es sei denn, daß er die Verzögerungen nicht zu vertreten hat.
Bei Überschreitung der Lieferfrist sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf – sofern der Liefertermin kalendermäßig bestimmt ist – auch ohne vorherige Mahnung – vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die vorgenannten Rechte werden nicht dadurch ausgeschlossen, daß früher verspätete Lieferungen von uns vorbehaltslos angenommen wurden.
Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt die an die vereinbarten Lieferungstermine anknüpfenden Zahlungsfristen nicht.
7. Gefahrübergang
Die bestellte Ware reist auf Gefahr des Auftragnehmers. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zur Abnahme der Auftragnehmer. Abweichende Vereinbarungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden.
8. Gewährleistung, Garantie, Mängelrüge
Der Auftragnehmer garantiert bzw. sichert zu, daß sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände oder alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, muß der Auftragnehmer hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Seine Gewährleistungs- bzw. Garantieverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht berührt.
Die durch die Vereinbarung festgelegten Spezifikationen und unternehmenseigene Normen gelten als garantierte Daten bzw. als zugesicherte Eigenschaften des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung.
Der Auftragnehmer haftet dafür, daß die gelieferten Gegenstände bzw. die erbrachten Leistungen keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweisen und die zugesicherten bzw. garantierten Eigenschaften besitzen.
Die Garantiefrist beträgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, zwölf Monate und beginnt mit Abnahme der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Leistungen durch uns oder durch den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Die Garantie für Ersatzteile beträgt ein Jahr nach Inbetriebnahme und endet spätestens zwei Jahre nach Abnahme.
Der Garantie- bzw. Gewährleistungsanspruch verjährt sechs Monate nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist. Durch Prüfung und/oder Beseitigung des Mangels wird die Verjährung in Anwendung des § 639 BGB so lange gehemmt, bis uns das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt oder der Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert ist.
Mängel der Lieferung/Leistung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzeigen, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung bei uns oder dem Empfänger. Sog. verborgene Mängel, die sich erst später zeigen, werden wir spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung anzeigen.
Der Auftragnehmer ist bei rechtzeitig gerügten Mängeln oder bei Fehlen von zugesicherten bzw. garantierten Eigenschaften nach Aufforderung durch die Auftraggeberin verpflichtet, unverzüglich und unentgeltlich die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Sofern die Nachbesserung mißlingt, verbleiben der Auftraggeberin die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
In dringenden Fällen oder falls der Auftragnehmer mit der Erfüllung der ihm obliegenden Gewährleistungspflichten in Verzug ist, sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Wählt der Auftraggeber diesen Weg, wird er dies dem Auftragnehmer anzeigen. Wir entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein dringender Fall vorliegt.
Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produkts in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von dem Auftragnehmer Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte mitverursacht worden ist. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese im Falle von Produkthaftpflichtschäden nachzuweisen.
9. Abnahme
Die Abnahme erfolgt im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs unverzüglich nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, sofern beide vertragsgemäß sind. Unsere Untersuchungs- und Rügepflicht erfüllen wir bei Massenartikeln durch Stichproben im Rahmen der Wareneingangsprüfung.
10. Zahlung
Für jeden Auftrag getrennt ist eine dreifache Rechnung, welche bezüglich des Inhalts mit dem Lieferschein und der Versandanzeige übereinstimmen muß, einzusenden.
Zahlungen erfolgen, sofern nicht in der Bestellung anders vermerkt, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto, innerhalb von 90 Tagen netto oder zu einem späteren, vom Auftraggeber gewährten Zahlungsziel netto. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor Eingang und technischer Abnahme der bestellten Ware bzw. Abnahme der Leistung. Als Datum des Rechnungseingangs gilt das Datum des Eingangsstempels.
Fälligkeitszinsen sowie die Beschränkung des Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechts erkennen wir nicht an. Die Zahlungen berühren unser Rügerecht, unsere Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer nicht.
Rechnungen, die unseren Anforderungen nicht entsprechen, insbesondere bei fehlenden Bestellnummern, werden von uns unverzüglich an den Auftragnehmer zurückgesandt. In diesem Fall beginnt die Skontofrist nicht vor Neueingang der ergänzten Rechnung.
11. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
12. Fremde gewerbliche Schutzrechte
Der Auftragnehmer steht dafür ein, daß durch die Herstellung, Verarbeitung, Benutzung oder Weiterveräußerung der angebotenen und gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns oder unsere Abnehmer von Schadenersatzansprüchen Dritter aus derartigen Rechtsverhältnissen freizustellen und in einem etwa deshalb geführten Rechtsstreit uns oder unseren Abnehmer auf seine Kosten beizutreten.
Wir sind berechtigt, das Nutzungsrecht (Lizenz) vom Rechtsinhaber auf Kosten des Auftragnehmers zu erwerben.
13. Eigene gewerbliche Schutzrechte
Der Auftragnehmer erkennt unsere Ansprüche an den für die Vertragsprodukte verwendeten Marken, Bezeichnungen und Packungsgestaltungen an und verpflichtet sich, keine Rechte auf künftige Verwendung dieser Marken, Bezeichnungen und Packungsgestaltungen abzuleiten und diese oder ähnliche wiederzuverwenden, verwenden zu lassen, außer für die Vertragsprodukte zur Auslieferung an uns selbst. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers bleibt auch über die Beendigung des Vertrags hinaus bestehen.
14. Dokumentation und Geheimhaltung
Modelle, Muster, Zeichnungen und Merkblätter sowie Werkzeuge, die wir dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Sie können zu jeder Zeit von uns zurückgefordert werden.
Sämtliche Modelle, Muster und Zeichnungen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung unserer Aufträge verwendet werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, unsere Modelle, Muster und Zeichnungen nicht zu vervielfältigen.
Alle nach unseren Angaben, Zeichnungen oder Modellen hergestellten Teile dürfen nur an uns, keinesfalls an Dritte endgültig oder zur Ansicht überlassen werden.
Auch alle sonstigen, dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Auftragserteilung und -ausführung unterbreiteten Informationen über Stückzahlen, Preise usw. und sonst erhaltene Kenntnisse über alle unsere betrieblichen Vorgänge hat der Lieferant vertraulich zu behandeln und auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen geheimzuhalten.
15. Abtretung
Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Wir werden die Zustimmung zur Abtretung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben erteilen. Für den Fall, daß der Auftragnehmer im ordentlichen Geschäftsgang seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat, gilt unsere Zustimmung als erteilt.
16. Aufrechnung
Wir sind berechtigt, fällige Forderungen mit Verbindlichkeiten, die dem Auftragnehmer zustehen, aufzurechnen.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
In dem Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Erfüllungsort für die Lieferung oder sonstige Leistung des Auftragnehmers die von uns angegebene Bestimmungsadresse. Erfüllungsort für unsere Zahlungsverpflichtung ist der Sitz unserer Gesellschaft.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftraggebers; wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Sitz des Auftragnehmers zu klagen.
18. Teilweise Unwirksamkeit
Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles der vorstehenden Bedingungen (auch dieser Klausel) ist ohne Einfluß auf die Gültigkeit der anderen Bedingungen. Anstelle der nicht Vertragsbestandteil gewordenen oder unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
19. Datenschutz
Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallen, werden zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).
FluidSystems GmbH & Co. KG Stand 01/99
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